Steuerlehre
Essay by Benjamin Kiss • October 7, 2016 • Term Paper • 5,264 Words (22 Pages) • 1,130 Views
- Vermittlung – Wasserfilterverträge – ESt
- • § 1 Abs.2 EStG iVm § 26 BAO → unbeschränkte Steuerpflicht weil WS/gewöhnlicher Aufenthalt in Ö → steuerpflichtig mit dem Welteinkommen (persönliche Steuerpflicht)
• § 2 Abs. 1, 2, 3 EStG → mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig (sachliche Steuerpflicht)
• Hier: § 25 EStG → Eink aus NSA und
§ 23 EStG → Eink aus Gewerbebetrieb
• die Nebentätigkeit wurde selbständig ausgeübt, weil sie nicht im Rahmen des Dienstes für den Arbeitgeber erbracht wurde,
• sie wurde nachhaltig ausgeübt, weil die Vertragsvermittlung wiederholt ausgeübt wurde,
• Gewinnerzielungsabsicht liegt vor und
• Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr ist gegeben, weil die Verträge einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden.
• § 39 Abs 1 EStG: Die ESt wird im Wege der Veranlagung erhoben, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften aber nur unter den Voraussetzungen des § 41 EStG.
• § 41 Abs 1 Z 1 EStG: Provisionseinkünfte übersteigen 730 € → Maier ist mitsamt ihren Lohneinkünften zu veranlagen.
• § 42 Abs 1 Z 3 EStG: Erklärungspflicht besteht, weil das zu veranlagende Einkommen 12.000 € überschreitet.
• § 46 Abs 1 Z 3 EStG: Da die Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer anzurechnen ist, tritt keine Doppelbesteuerung ein.
- § 29 Z 3 EStG kommt wegen Subsidiarität nicht zur Anwendung
(außerdem wäre die Freigrenze auf die jährliche Einkünftesumme aus den einzelnen Leistungen anzuwenden).
2a) Lohnempfänger mit Kapitaleinkünften
- Steuerliche Fallbeurteilung
• § 1 Abs 2 EStG iVm § 26 BAO → unbeschränkte Steuerpflicht (persönliche Steuerpflicht)
• § 2 Abs 1, 2, 3 EStG → mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig (sachliche Steuerpflicht)
• Hier: § 25 EStG → Eink aus NSA und
Eink aus Kapitalvermögen: GmbH Gewinnausschüttung § 27 Abs 2 Z1 lit. a EStG
• § 27a Abs 1 EStG: Sondersteuersatz 27,5% (kein Fall von Abs 2)
• § 93 Abs 2 Z 1 EStG: KESt Pflicht (kein Fall von § 94 EStG)
• § 95 Abs 2 Z1 lit a EStG: KESt-Abzug durch die inl. GmbH (Schuldnerprinzip weil Eink aus der Überlassung von Kapital gem § 27 Abs 2 Z 1 EStG vorliegen)
• § 97 Abs 1 EStG: Abgeltungswirkung (keine Veranlagung)
Anleihezinsen § 27 Abs 2 Z 2 EStG
• § 27a Abs 1 EStG: Sondersteuersatz 27,5% (kein Fall von Abs 2)
• § 93 Abs 2 Z 1 EStG: KESt Pflicht (kein Fall von § 94 EStG)
• § 95 Abs 2 Z1 lit b TS 1 EStG: KESt-Abzug durch die Bank (Zahlstellenprinzip weil kein Fall des Schuldnerprinzips)
• § 97 Abs 1 EStG: Abgeltungswirkung (keine Veranlagung)
Kaufpreiszinsen § 27 Abs 2 Z 2 EStG
• § 27a Abs 1 iVm Abs 2 EStG: Tarifbesteuerung
• § 93 Abs 1 EStG: keine KEST
• § 39 EStG iVm § 41 Abs 1 Z1 EStG: Veranlagung, weil Veranlagungsschwelle von 730 € überschritten.
- Ermittlung der Einkommensteuer
Ermittlung des Einkommens | |
Einkünfte aus NSA | 40.000 |
GmbH-GA, Anleihezinsen (endbesteuert) | --------- |
Kaufpreiszinsen | 4.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 44.000 |
Sonderausgabenpauschale | -60 |
Einkommen | 43.940 |
Ermittlung der Steuer | |
Tarifsteuer (43.940-31.000)/29.000*12.180+6.300 | 11.734,80 |
Verkehrsabsetzbetrag | -400 |
Lohnsteuer | -9.654 |
Einkommensteuer | 1.680,80 |
2b) Lohnempfänger mit Veräußerungsgewinnen
Aktienverkauf
• Eink aus Kapitalvermögen gem § 27 Abs 3 EStG (realisierte Wertsteigerung aus KV)
• § 27a Abs 1 EStG: Sondersteuersatz 27,5% (kein Fall von Abs 2)
• § 93 Abs 2 Z 2 EStG: KESt-pflichtig weil die Gewinnrealisierung durch die Depotbank erfolgte.
• § 95 Abs 2 Z 2 lit a EStG: KEST-Abzug durch die Bank (Zahlstellenprinzip). 10.000*27,5% = 2.750
• § 97 Abs 1 EStG: Abgeltungswirkung (keine Veranlagung)
Grundstücksverkauf
• § 29 Z 2 EStG: sonstige Einkünfte
• § 30 Abs 3 EStG: steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös (30.000€) und den AK (10.000€) vermindert um die Notarkosten (500€) gem § 30c EStG.
• § 30a Abs 1 EStG: Sondersteuersatz 30%
• § 20 Abs 2 TS 2 EStG: die Reisekosten sind bei Anwendung des Sondersteuersatzes nicht abzugsfähig (im Fall eines Regelbesteuerungsantrages wären die Kosten abzugsfähig).
• § 30b Abs 1 EStG: Immoertragsteuer (19.500*30% = 5.850)
• § 30b Abs 2 EStG: Abgeltungswirkung (keine Pflichtveranlagung)
3) Verlustvortrag
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